Computer und Datenschutz

 

Der Datenschutz soll die Bürger in einem Staat vor dem Mißbrauch der von ihnen gespeicherten Daten schützen.

 

Schon von früher her ist bekannt, daß Daten von verschiedenen Personen von staatlichen und privaten Stellen erfaßt und gespeichert wurden, wie z. B. bei der Volkszählung des Kaisers Augustus.

 

Heute werden Daten vor allen in Form von Steuerakten, Krankenblättern und Bankkonten gespeichert. Der Datenschutz in diesen Bereichen wird durch verschiedene Regelungen gesichert, wie z. B. Steuergeheimnis, Arztgeheimnis und Bankgeheimnis.

 

Die neue technische Entwicklung gestattet, daß Heraussuchen bestimmter Informationen aus großen Datenbeständen. So ist es z.B. heutzutage möglich, von einer Bank eine Liste aller Kunden mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 4 TDM zu erhalten. Diese Informationsbeschaffung ist zwar illegal, aber durch die technischen Möglichkeiten relativ leicht durchführbar. In Deutschland wurde deshalb im Jahre 1977 das „Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung„ (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) beschlossen, das unter anderem auch die Datenverwalter zwingt, ihre Datenbanken gegen Diebstahl, Zerstörung usw. zu schützen.

 

Daten über Sachen oder anonyme statistische Daten unterliegen nicht dem BDSG. Dieses Gesetz schützt sämtliche Daten; also beschränkt sich nicht nur auf computererfaßte Datenmengen in Dateien. Eine Datei im gesetzlichen Sinne ist eine unsortierbar gleichartig aufgebaute Datensammlung. Das Datenschutzgesetz gründet sich auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz).

 

7 Grundprinzipien sind im Datenschutzgesetz verankert:

 

1. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist rechtlich nicht zulässig, wenn der Betroffene

zustimmt, oder eine Rechtsvorschrift dies gestattet..

2. Das Speichern von personenbezogenen Daten muß dem Betroffenen mitgeteilt werden.

3. Dem Betroffenen muß Auskunft über seine gespeicherten Daten gegeben werden.

4. Dem Betroffene muß eine regelmäßige Weitergabe seiner Daten mitgeteilt werden.

5. Falsche Daten müssen berichtigt werden.

6. Überflüssige, unzulässige und bestrittene Daten sind zu sperren oder zu löschen.

7. Personenbezogene Daten sind vor Mißbrauch zu schützen.

 

Daraus ergibt sich, daß das Speichern, Übermitteln und Verarbeiten persönlicher Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt sind. Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet und weitergegeben werden. So dürfen z.B. ärztliche Daten nicht ohne weiteres für Forschungszwecke genutzt werden, sondern es muß erst eine persönliche Zustimmung des Betroffenen vorliegen oder seine Anonymität muß gesichert sein.

 

Jeder hat das Recht, über seine persönlichen, gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Dieses Recht unterliegt gegenüber dem Verfassungsschutz, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung gewissen Einschränkungen. Zur Sicherung dieses Rechts werden sogenannte Datenschutzbeauftragte eingesetzt, um die Datenverarbeitungspraxis der öffentlichen Stellen zu kontrollieren. Außerdem hat jeder Betroffene das Recht auf Berichtigung seiner Daten.

 

Zum Schutz der persönlichen Daten wurden Maßnahmen zur Datensicherheit beschlossen. Diese schreiben z. B. den datenverarbeitenden Unternehmen den Gebrauch von bestimmten technischen Anlagen zum Schutz der Datenmengen vor.

 

Um Daten abzufragen, muß der Benutzer einer Datenverarbeitungsanlage eine Zugriffsberechtigung besitzen. Bei der Datenübertragung muß darauf geachtet werden, daß diese nicht in falsche Hände fallen. Es liegt auch im Interesse der privatwirtschaftlichen Unternehmen ihre Daten vor Diebstahl zu schützen. So muß eine Lebensversicherungsgesellschaft erhebliches Kapital in die Datensammlung über die Kunden investieren, und wird sich deshalb soweit irgend möglich vor Diebstahl dieser Daten, sei es von außen oder durch Mitarbeiter, schützen.

 

Darüber hinaus müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Datenbestände, z. B. vor Stromausfall, Unglücksfall oder Sabotage zu schützen. Softwarefirmen haben ebenfalls großes Interesse an der Datensicherung, um ihre oft teuren Programme vor unerlaubten Vervielfältigungen zu sichern.