Ein geplatzter Urlaub beginnt oft nicht erst im Hotel, sondern schon am Gate. Sie haben sich extra beeilt und plötzlich hängen Sie am Flughafen fest. Das Gepäck ist verschwunden, die Maschine ist überbucht oder verspätet und zu allem Übel ist es natürlich auch noch drückend warm. In solche Situationen ist der Gedanke an eine Entschädigung zwar nur ein schwacher Trost, darf aber nicht in Vergessenheit geraten. Als Fluggast haben Sie Anspruch auf den gebuchten Service. Wenn die Fluggesellschaft ohne Gründe patzt, können Sie dagegen vorgehen.
Schock am Flughafen: Wenn die Maschine überbucht ist
Sie stehen mit gepackten Koffern und gezückten Unterlagen am Schalter, doch das Personal winkt ab. Flug überbucht – kein Platz mehr im Flieger! Überbuchungen sind kein Zufall, sondern Kalkül. Fluggesellschaften verkaufen oft mehr Tickets, als Sitzplätze vorhanden sind. Das erlauben sie sich, weil erfahrungsgemäß nicht alle Passagiere erscheinen.
Wenn Sie nun allerdings gegen Ihren Willen nicht mitfliegen dürfen, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Bis zu 600 Euro können möglich sein, abhängig von der Flugdistanz.
Wichtig ist, dass Sie nicht freiwillig auf Ihren Flug verzichten. Die Fluggesellschaft ist dazu angehalten, Fluggäste zu suchen, die vom Flug zurücktreten. Im Gegenzug erhalten sie Gutscheine, Barzahlungen oder andere Annehmlichkeiten. Verzichten Sie, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen.
Flugverspätungen ab drei Stunden sind nicht hinnehmbar
Ein verspäteter Abflug ist ärgerlich, eine verspätete Ankunft kann teuer werden. Wenn Sie mindestens drei Stunden später als geplant am Ziel ankommen und die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist, können Sie auf Entschädigung pochen. Wie schon beim überbuchten Flug richtet sich die Höhe nach der Länge der Flugstrecke und liegt zwischen 250 und 600 Euro.
Technische Probleme oder Personalengpässe zählen nicht als höhere Gewalt. Wichtig ist, dass Ihre Flüge unter einer Buchungsnummer laufen und Sie sich Verspätungen schriftlich bestätigen lassen.
Flugausfall ohne außergewöhnliche Umstände
Wird Ihr Flug gestrichen und Sie erfahren das erst kurz vor dem Abflug, muss die Fluggesellschaft handeln. Innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt gibt es klare Regeln. Sie können zwischen einem Ersatzflug oder der vollständigen Rückerstattung Ihres Tickets wählen. Bei schuldhafter Annullierung steht Ihnen im besten Fall sogar eine Entschädigung zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie privat eine Doloroma planen oder beruflich verreisen.
Ausnahmefälle wie Unwetter oder politische Krisen entbinden die Airline von dieser Pflicht. In vielen Fällen liegt die Verantwortung allerdings beim Anbieter. Dokumentieren Sie unbedingt die Mitteilung der Airline und nutzen Sie einen erfahrenen Anwalt, wenn es Probleme beim Einfordern Ihrer Rechte gibt.
Gepäckverlust oder Beschädigung erfordert Belege
Sie stehen ewig am Gepäckband und Ihr Koffer taucht nicht auf? Diesen Schaden können Sie geltend machen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen und kann bis zu 1.600 Euro betragen. Entscheidend ist, dass Sie den Schaden nicht nur umgehend melden, sondern Ihre Angaben auch belegen können.
Sie müssen eine schriftliche Anzeige der Gepäckermittlung vorweisen können und benötigen bei verlorenen Wertgegenständen Fotos oder Quittungen des Gepäcks. Selbst wenn Ihr Reisegepäck später bei Ihnen eintrifft, können Sie Ersatz geltend machen. Um am Urlaubsort nicht ohne alles dazustehen, müssen Sie schließlich Ersatzbekleidung oder Hygieneartikel neu kaufen. Fordern Sie die Unkosten hierfür ein.